Allgemeine Mandatsbedingungen
von Rechtsanwalt Dr. Georg Lauber
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I. Geltungsbereich
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Für Verträge mit Rechtsanwalt Dr. Georg Lauber (im nachfolgenden Text auch als "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwaltskanzlei" bezeichnet), die auf die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (zB außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc) oder die Vertretung des Mandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (im nachfolgenden Text auch als „Mandat“ oder „Beratungsleistung“ bezeichnet), gelten die nachfolgenden allgemeinen Mandatsbedingungen.
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Diese gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie für Folgeverträge mit einem Mandanten.
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Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Rechtsanwalts. Das gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
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Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Rechtsanwalt stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
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II. Zustandekommen und Umfang des Mandats
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Ein Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist der oben genannte Rechtsanwalt.
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Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den konkreten Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart wird,
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bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
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umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung (steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte, zB Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen dem Rechtsanwalt rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen),
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wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,
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ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln (zB Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde.
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Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Vor Annahme eines Mandates wird deshalb immer geprüft, ob ein Interessenkonflikt vorliegt.
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III. Pflichten des Rechtsanwalts
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Eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Rechtsanwalts besteht frühestens mit der Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten mit dem Inhalt:
„Ich verlange ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Mandatsbearbeitung beginnt und stimme einem entsprechenden Beginn der Mandatsbearbeitung zu. Der Rechtsanwalt hat mich darauf hingewiesen, dass mein Widerrufsrecht schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlischt, wenn der Rechtsanwalt zuvor seine anwaltliche Leistung vollständig erbracht hat."
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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist der Rechtsanwalt berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen.
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Im Rahmen seiner Tätigkeit wird der Rechtsanwalt insbesondere folgende Leistungen erbringen:
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Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
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Der Rechtsanwalt wird die für den Mandanten eingehenden Gelder treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. VII. und XIV. – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
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Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Datenverlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
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IV. Obliegenheiten des Mandanten
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Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltene Informationen an den Rechtsanwalt weiterleiten.
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Der Mandant wird den Rechtsanwalt über eine Änderung seiner Kontaktdaten umgehend informieren und bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche für eine Vertretung sorgen.
V. Prüfung von Mitteilungen des Rechtsanwalts
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Der Rechtsanwalt darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen seiner Sachbearbeitung zugrunde legen.
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Der Rechtsanwalt darf insbesondere bei der Korrespondenz bis zur Mitteilung einer Änderung davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder Email-Adresse) sind unverzüglich mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.
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Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind; soweit erforderlich, wird der Mandant unverzüglich ggü. dem Rechtsanwalt widersprechen und in Absprache mit diesem die Angaben richtigstellen bzw. ergänzen.
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Schlägt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl der Rechtsanwalt ihn zu Beginn dieser zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwaltes.
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Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Mandanten für Speicherung und Verarbeitung erfolgt im Rahmen des erteilten Mandats. Insoweit wird auf die Datenschutzerklärung Bezug genommen, die auf der Webseite des Rechtsanwaltes abgerufen werden kann.
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Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt der Rechtsanwalt seiner Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationsweges nach.
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Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Kommunikation per Email nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern bei Sender und Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden.
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VI. Leistungsänderungen
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Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern dem Rechtsanwalt dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazität, seiner fachlichen Ausrichtung, des Aufwandes und der Zeitplanung sowie unter Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich der Rechtsanwalt mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei er berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
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Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Rechtsanwalts oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt der Rechtsanwalt in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung seine Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
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VII. Vergütung
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Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung. Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, wird der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO).
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Sofern nicht anders vereinbart, hat der Rechtsanwalt neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Spesen und Kosten angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und dem Rechtsanwalt uneingeschränkt zur Verfügung steht.
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Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung des Rechtsanwalts, wenn er für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
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Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.
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Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegen die gegnerische Partei besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grds. auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss zu leisten (§ 9 RVG) und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts vollständig auszugleichen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.
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VIII. Rechtsschutzversicherung
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Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und den Rechtsanwalt beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist der Rechtsanwalt unwiderruflich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.
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Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert anfällt. Der Gegenstandswert ergibt sich aus den voraussichtlich zu erwartenden Kosten für diejenige Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird.
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Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt wird seine Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen. Der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber dem Rechtsanwalt begleichen. Bei dem Rechtsanwalt eingehende Erstattungsleistungen wird dieser umgehend an den Mandanten auskehren, soweit kein Zahlungsrückstand des Mandanten bei dem Rechtsanwalt besteht.
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Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. nicht zu einer vollständigen Deckung seines finanziellen Aufwands für die anwaltliche Beratung und Vertretung führt.
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Der Mandant ist einverstanden, dass der Rechtsanwalt gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer etwaige Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
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IX. Kündigung
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Das Vertragsverhältnis kann von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
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Das Kündigungsrecht steht auch dem Rechtswalt zu. Die Beendigung des Mandats darf nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, dass das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.
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Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist. Die sofortige Fälligkeit noch nicht abgerechneter Leistungen tritt auch dann ein, wenn im Falle der vertragsgemäßen Durchführung des Mandats bis zum ursprünglich vorgesehenen Abschluss eine andere Fälligkeit vereinbart worden war.
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Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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X. Aufbewahrung und Versendung von Unterlagen
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Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter aus Anlass der Auftragsdurchführung überlassen hat, endet entsprechend § 50 BRAO fünf Jahre nach Beendigung des Mandats.
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Soweit erforderlich oder verlangt, werden überlassene Unterlagen postalisch an die zuletzt mitgeteilte Adresse versendet, es sei denn, dass der Mandant widerspricht und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung der Unterlagen verpflichtet.
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Die Herausgabe von Unterlagen erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
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XI. Schweigepflicht
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Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich und zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten. Insoweit steht dem Rechtsanwalt grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
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Die Weitergabe von Daten an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
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Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen. Ferner ist er zur Weitergabe von Daten nach Maßgabe der auf dieser Webseite abrufbaren Datenschutzerklärung berechtigt.
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XII. Datenschutz
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Der Rechtsanwalt ist befugt, bei Mitteilung einer Email-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese Email-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Kommunikation über elektronische Medien (Email und Telefax ) die Sicherheit und Vertraulichkeit der Information nicht sichergestellt ist.
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Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die ihm im Rahmen der Zweckbestimmung des Mandats anvertrauten personenbezogen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Das Nähere regelt die gesonderte Datenschutzerklärung, die auch auf der Webseite des Rechtsanwalts abgerufen werden kann.
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Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren.
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XIII. Haftungsbeschränkung
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Die Haftung des Rechtsanwaltes aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist auf 1.000.000,00 EUR beschränkt (§ 52 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
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Der Rechtsanwalt hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 250.000,00 € abdeckt (maximal 1 Mio. EUR pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann. Durch eine schriftliche Vereinbarung kann die Haftung in vorstehendem Sinn im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme reduziert werden.
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XIV. Abtretungen
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Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts abgetreten werden.
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Zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen Dritten bestehenden, auf Zahlung von Geld gerichteten Ansprüche an den dies annehmenden Rechtsanwalt ab. Die Abtretung von Forderungen des Mandanten gegen Dritte erfolgt in vorgenannter Reihenfolge und ist begrenzt auf einen erstrangigen Betrag i. H. v. 110% der Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts.
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Der Rechtsanwalt ist berechtigt, den Erstattungsanspruch nach Ankündigung einzuziehen, falls der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Zahlung unberechtigt verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten gestellt worden ist oder dieser unmittelbar bevorsteht. Der Rechtsanwalt wird über die eingezogenen Erstattungsansprüche schriftlich abrechnen.
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XV. Schlichtungsstelle
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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar ist.
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Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, erreichbar unter:
Rauchstraße 26
D-10787 Berlin
Tel: +49(0)30 2844417-0
Fax: +49(0)30 2844417-12
Email: schlichtungsstelle@s-d-r.org
Wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Für den Fall, dass eine Meinungsverschiedenheit mit dem Rechtsanwalt nicht beigelegt werden kann, wird eine interne Streitschlichtung angeboten. Wenden Sie sich hierzu an:
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Rechtsanwalt Dr. Georg Lauber
Lamberth-Klein-Weg 5
D-53639 Königswinter
Tel: +49 (0)2244 9031056
Fax: +49 (0)2244 870713
Email: rechtsanwalt@drgeorglauber.de
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XVI. Schlussbestimmungen
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Als Gerichtsstand wird der Sitz des Rechtsanwalts vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder der Mandant nach Erteilung seines Mandatsauftrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Leistungsort des Mandatsverhältnisses ist der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
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Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Soweit nicht das Gesetz und/oder eine individualvertragliche Abrede der Parteien Abweichendes vorsehen, bedürfen alle zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt getroffenenen Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Änderungen der Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der Textform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Mandanten einschließlich dieser Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt. Kommt eine Vereinbarung über eine unwirksame Bestimmung nicht zustande, ist sie nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu ersetzen.